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    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma IGL GmbH & Co. KG

    A) Allgemeine Regelungen

    I. Geltungsbereich

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der IGL GmbH & Co. KG (nachfolgend „IGL“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, d.h. mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im Folgenden „der Kunde, Mieter oder Käufer“). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. IGLs AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IGL ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn IGL in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

    2. Alle Vereinbarungen, die zwischen IGL und dem Kunden in Zusammenhang mit den Verträgen getroffen werden, sind in den Verträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten von IGL schriftlich niedergelegt. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform.

    II. Angebot und Vertragsschluss

    Die Angebote der IGL sind freibleibend, sofern sich nicht aus dem Angebot etwas anderes ergibt. Angebote des Kunden binden diesen für 5 Werktage. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Vermieterin zustande.

    III. Haftungsbeschränkungen

    1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet IGL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

    2. Auf Schadensersatz haftet IGL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet IGL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

    3. Die sich aus Nr. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden IGL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit IGL einen
    Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn IGL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    5. Soweit die IGL technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung der IGL wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei weiteren gesetzlich zwingenden Haftungsregeln.

    IV. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Schlussbestimmungen

    Auf sämtliche Verträge mit der IGL ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

    Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist

    Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der jeweilige Sitz der IGL, wobei die IGL berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Sämtliche Änderungen eines mit der IGL geschlossenen Vertrages - wie auch die Eingehung des Vertrages - bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

    B) Allgemeine Bedingungen bei Miete

    I. Zahlungen

    1. Der von der Vermieterin in der Bestellung ausgewiesene Preis - soweit erfolgt – ist verbindlich und gilt zuzüglich Transport, Anschluss und sonstiger Nebenkosten, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Verpackungskosten, Versicherungskosten und weitere Nebenkosten sind im Preis nicht eingeschlossen. Der Mieter trägt alle anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und sonstige Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung. Der Preis versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

    2. Die Miete ist monatlich im Voraus fällig und ist zahlbar am 1. Werktag eines jeden Monates. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich.

    3. Dem Mieter stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur dann zu, wenn dessen Ansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder von IGL anerkannt worden sind.

    II. Lieferungen

    1. Die Anlieferung als auch die Rücklieferung der Container erfolgt, soweit nicht etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart ist, auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die geplanten Anliefertermine als auch Abliefertermine nicht eingehalten werden können. Der Mieter ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit der Mietobjekte, insbesondere die Sicherheit der Aufstellung am geplanten Standort, zu gewährleisten. Der Mieter darf den Container oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter.

    2. Der Mieter hat für das branchenübliche und fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag der Vermieterin vorgenommen worden ist.

    3. Der Mieter ist dazu verpflichtet, soweit erforderlich, einen geeigneten, festen und ebenen Aufstellplatz und/oder einen Fundamentunterbau für die Aufstellung des Mietgegenstandes bereitzustellen.

    4. Die Verbindung der Container mit einem Grundstück und/oder einer beweglichen Sache, soweit erforderlich, geschieht nur zu einem vorübergehenden Zweck, im Sinne der §§ 95 ff BGB und mit der Absicht, den Zusammenhang mit Beendigung des Mietvertrages wieder aufzuheben. Gegenüber Dritten, die entsprechende Eigentümer des Grundstücks oder der beweglichen Sache sind, hat der Mieter schriftlich anzuzeigen, dass die Verbindung nur vorübergehend erfolgt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter über diese Anzeige Nachweis zu erbringen. Kommt der Mieter dieser Nachweispflicht nicht nach, kann der Vermieter das Mietobjekt bis zur Erbringung des Nachweises zurückhalten.

    III. Protokoll und Zustand bei Rückgabe

    1. Bei Übergabe der Container wird ein Übergabeprotokoll über deren Zustand sowie etwaig bestehende Mängel erstellt. Sollte dies nicht der Fall sein müssen vom Mieter bestehende Mängel unmittelbar nach Anlieferung  angezeigt werden, erfolgt das nicht, gilt die Mietsache als Mängelfrei. Der Mieter kann die Übernahme der Container nur dann ablehnen, wenn die bei der gemeinsamen Überprüfung festgestellten Mängel den Gebrauch der Mietsache wesentlich beeinträchtigt. Bei der Rückgabe ist ein Rücknahmeprotokoll zu erstellen, welches spätestens bei eintreffen der Mietsache beim Vermieter erstellt wird.  Es wird widerleglich vermutet, dass in dem Übergabeprotokoll nicht aufgelistete Schäden/Mängel, welcher im Rückgabeprotokoll enthalten sind, in der Mietzeit des Mieters eingetreten sind. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Mietobjekte trägt der Mieter ab Übergabe.

    2. Nach Beendigung der Mietzeit ist der Container in gereinigtem Zustand (Innen- und Außenbereich) und unbeschädigt der Vermieterin wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Endreinigungspauschale kann gleichwohl dem Mieter bei Vertragsschluss auferlegt werden. Beschädigungen bzw. nicht beseitigte Verunreinigungen werden auf Kosten des Mieters behoben bzw. beseitigt. Die Vermieterin behält sich vor, bei gröberen Verschmutzungen die Kosten nach Aufwand zu berechnen und dem Mieter in Rechnung zu stellen. Soweit zur Vermeidung von Schäden erforderlich, sind Container mit Sanitärinstallationen bis unmittelbar vor der Abholung vom Mieter zu beheizen. Bei Frostgefahr sind die Mietobjekte vom Mieter besonders zu schützen; Räume mit Sanitärinstallationen müssen so beheizt werden, dass Frostschäden an den Installationen verhindert werden; bei Stilllegung oder vor Rückgabe des Mietobjekts sind Boiler, Tanks, Spülkästen, Siphons, Zapfstellen und Leitungen vom Mieter zu entleeren bzw. durch Beigabe von Frostschutzmitteln zu schützen. Vor dem Abtransport vom Mietstandort muss der Container vom Mieter schneefrei gemacht werden.

    IV. Genehmigungen und Kosten

    Für das Aufstellen als auch für die Benutzung der Container können behördliche Genehmigungen erforderlich sein welche durch den Mieter vor der Anlieferung einzuholen sind. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere Grund- und/oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden.

    V. Instandhaltung

    Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt und alle Zubehörteile schonend und pfleglich behandeln. Über sämtliche, nicht unerhebliche Beschädigungen, der Mietobjekte ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sämtliche durch den Mietgebrauch veranlassten Instandhaltungen, Reparaturen, oder Erneuerungen des Mietobjektes einschließlich des Zubehörs und Einrichtungen übernimmt der Mieter auf seine Kosten, ohne dass es hierfür auf ein Verschulden des Mieters ankommt.

    C) Allgemeine Bedingungen bei Kauf

    I. Preise

    1. Sämtliche Preise verstehen sich netto in Euro generell ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer.

    2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Ab Beginn des Verzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank geschuldet.

    3. Im Falle einer Stornierung des Auftrages oder Teilen davon, ist der Auftraggeber zur Zahlung eines
    pauschalierten Schadenersatzes (Stornogebühr) in Höhe von 50 % des Kaufpreises des stornierten
    Auftrages / Containeranzahl verpflichtet.

    4. Eine Änderung des Rechnungsempfängers ist ab Auftragserteilung nicht mehr möglich.

    II. Technische Änderungen

    1. Technische Änderungen der von uns verkauften Produkte, die werterhöhend oder werterhaltend sind und keine Funktionseinschränkung bewirken, bleiben bis zur Lieferung vorbehalten.

    2. Soweit nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Bestimmung von technischen Leistungsmerkmalen oder –maßen in Lieferung unter Einhaltung handelsüblicher Toleranzwerte vor zu nehmen. Die Einbeziehung handelsüblicher Toleranzwerte gilt als vereinbart.

    III. Technische Angaben des Kunden

    1. Soweit Herstellung und/oder Lieferung von Vertragsgegenständen auf Informationen oder technischen Angaben des Bestellers beruhen, trifft IGL keine Überprüfungspflicht.

    2. IGL ist berechtigt technische Angaben oder Produktbeschreibungen, Produktmerkmale, Herstellung und Lieferung der Vertragsprodukte zugrunde zu legen. Die Zugrundelegung stellt keine Pflichtverletzung seitens IGL dar.

    IV. Gefahrübergang/Versand

    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Absendung auf den Kunden über. Eine Versicherung der gekauften Ware erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Kunden auf seine Kosten gegen die von ihm zu bezeichnenden Risiken.

    2. Sofern keine anderen schriftlichen Anweisungen getroffen worden erfolgt die Lieferung ex-works gemäß Incoterms 2010.

    V. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Ware bleibt Eigentum von IGL, bis der Vertragspartner die Forderung aus dem Vertrag gezahlt hat. Dies gilt zudem für sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen, z.B. auch bedingte Forderungen aus Scheck-Wechsel-Deckung, aus der Geschäftsverbindung. Werden Lieferungen auf laufende Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt auch der Sicherung des Saldos. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.

    2. Verarbeitet der Vertragspartner IGLs Ware, so erfolgt die Verarbeitung für IGL, jedoch ohne Verpflichtung für IGL, demgemäß erstreckt sich IGLs Eigentum auch auf die durch Verarbeitung der Waren entstehenden Erzeugnisse.

    3. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von IGL stehenden Waren, steht IGL der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Vermischung zu. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Parteien darüber einig, dass der Vertragspartner IGL
    im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware, Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für IGL verwahrt.

    4. Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, in IGLs Eigentum stehende Ware zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Erzeugnissen zu vermischen. Als ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr ist es insbesondere nicht mehr anzusehen, wenn sich der Vertragspartner IGL gegenüber im Verzug befindet, oder wenn er die Sache verpfändet oder zur Sicherheit an Dritte übereignet. Die Forderungen des Vertragspartners aus einer Weiterveräußerung der Waren, ob diese unverarbeitet oder verarbeitet sind, werden bereits jetzt an IGL zur Sicherheit abgetreten, im Falle verarbeiteter oder vermischter Ware nicht in voller Höhe, sondern in der Höhe, die prozentual IGLs Miteigentumsanteil entspricht. Verwendet der Vertragspartner IGLs Waren aufgrund eines Werk- oder sonstigen Vertrages, tritt der Vertragspartner schon jetzt hiermit die Forderungen gegen seinen Partner, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen, Fremdwaren usw. betreffen, an IGL ab. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an IGL abgetreten. Bis auf Widerruf ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, den Gegenwert für die weiterveräußerten Waren, der ohne weiteres IGLs Eigentum wird, einzuziehen und für IGL abgesondert von seinen übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren. Der Vertragspartner ist auch verpflichtet, IGL jederzeit Auskunft über seine Schuldner und die Höhe der auf IGL übertragenen Forderungen zu erteilen.

    5. Übersteigt der Wert von IGLs Sicherungen die Forderungen um mehr als 25 %, wird IGL seine Forderungen zuzüglich 25% übersteigenden Sicherheiten auf Verlangen freigeben.

    6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes zurückgenommen, so werden IGL 30 % des jeweiligen Auftragspreises für mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal erstattet.

    7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter IGLs Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen übliche Risiken, insbesondere Einbruchdiebstahl, Feuer und Verschlechterung, zu versichern. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner IGL unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

    8. Entwürfe, Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen eines Angebots von IGL bleiben Eigentum von IGL. Diese behält hieran sämtliche Urheber – und sonstige Rechte. Dem Vertragspartner überlassene Unterlagen sind auf Verlangen an IGL zurückzugeben.

    VI. Mängelhaftung

    1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
    Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

    2. Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen IGL und dem Käufer diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

    3. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leistet IGL Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

    4. Eigenschaften werden nur bei schriftlicher Zusicherung durch IGL zugesichert. Eine bloße Bezugnahme auf technische Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Vereinbarung zur Eignung der Ware, die über die gewöhnliche Verwendungsmöglichkeit des Vertragsgegenstandes hinausgeht.

    5. Der Käufer ist verpflichtet, von IGL erworbene Waren nach Ablieferung sofort auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach Zugang anzuzeigen. Im Falle der Fristversäumnis verliert der Käufer sämtliche Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche gegenüber IGL. Für versteckte Mängel gilt die gesetzliche Regelung, § 377 HGB.

    6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

    7. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von12 Monaten ab Ablieferung. Soweit zwingende gesetzliche Verjährungsfristen (§§ 438 I 2 BGB, 479 I BGB, 634 I 2 BGB) vorgesehen sind, gelten die dort geregelten Verjährungsfristen.

    8.) Wir sind Dienstleister und unterliegen keiner VOB!